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Zeugen-Info


Rechte und Pflichten des Zeugen vor Gericht


Sie haben eine Ladung als Zeuge/in erhalten und sollen in einem Zivilprozess oder in einem Strafprozess als Zeuge/in aussagen. Vielen Menschen stellen sich dabei Fragen, vor allem, wenn sie noch nie bei Gericht als Zeuge aussagen mussten. Vielleicht können Ihnen die folgenden Hinweise helfen, Ihre Fragen zu beantworten.

Muss ich als Zeuge aussagen?

Nach dem Gesetz sind Sie als Zeuge/in verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen. Sie dürfen also nicht einfach wegbleiben.

Auch wenn Sie glauben, nichts oder nichts Wichtiges zu dem Vorfall aussagen zu können, müssen Sie als Zeuge zu dem Ihnen vom Gericht mitgeteilten Termin kommen. In diesem Fall sollten Sie sich aber vorher schriftlich an das Gericht wenden. Schreiben Sie, warum Sie zu dem Beweisthema nichts sagen können. Dadurch geben Sie dem Gericht Gelegenheit, Ihre Abladung zu prüfen.

Haben Sie bereits früher zu dem Vorfall ausgesagt, - etwa vor der Polizei oder vor dem Gericht erster Instanz - und erhalten Sie erneut eine gerichtliche Ladung, so müssen Sie trotzdem erscheinen. Ihre erneute Aussage ist dann wichtig für das Urteil. Der oder die Richter können in der Regel eine Zeugenaussage nur dann wirklich bewerten, wenn sie den Zeugen unmittelbar hören und sehen. Bedenken Sie immer, dass die Richter - im Gegensatz zu Ihnen - bei dem Vorfall nicht dabei waren. Sie können daher nichts über die tatsächlichen Umstände des Falles wissen und sind auf Sie als Zeugen angewiesen, um ein richtiges Urteil fällen zu können.

Kommt ein Zeuge ohne genügende Entschuldigung nicht zum Gerichtstermin, muss er mit schweren Folgen rechnen: Zum einen muss er die Kosten des Verfahrens tragen, die durch sein Fernbleiben entstanden sind. Diese können z.B. bei der Beteiligung von Anwälten und Sachverständigen beträchtlich sein. Zum anderen wird dem nicht erschienenen Zeugen ein Ordnungsgeld auferlegt. Wenn er dieses nicht zahlt, muss er mit der Verhängung von Ordnungshaft rechnen. Auch die zwangsweise Vorführung von Zeugen ist gesetzlich vorgesehen.

Nur wenn Sie am Terminstag aus wichtigen Gründen verhindert sind, kann das Gericht Sie entschuldigen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie ernsthaft erkrankt sind oder sich auf einer zuvor gebuchten Auslandsreise befinden. In diesem Fall sollten Sie Ihren Verhinderungsgrund unbedingt dem Gericht sofort schriftlich mitteilen und auch Ihre Buchungsunterlagen oder eine ärztliche Bescheinigung beifügen, aus der Ihre Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit hervorgeht. Der sog. „gelbe Schein“ reicht für Ihre Entschuldigung nicht aus. Werden Sie unmittelbar am Terminstag krank, so rufen Sie am besten auch die Serviceeinheit beim Gericht an oder schicken ein Fax. Ihre Ansprechpartner finden Sie auf der Ladung zum Termin oder hier. Das gilt auch für den Fall, dass Sie auf Ihr Schreiben keine Antwort vom Gericht erhalten. Bis zum Erhalt einer Nachricht des Gerichts gilt die Ladung in vollem Umfange weiter.

Bitte beachten Sie, dass es im Regelfall keinen Entschuldigungsgrund darstellt, dass Sie bei der Arbeit dringend gebraucht werden. Bedenken Sie aber bei all den Unannehmlichkeiten und Mühen, die eine Vorladung für Zeugen mit sich bringen kann, dass auch Sie in eine Situation geraten können, in der Sie dankbar sind, wenn Zeugen ihrer Zeugenpflicht nachkommen.

Ebenso wie Sie vor Gericht erscheinen müssen, haben Sie grundsätzlich auch die Pflicht, als Zeuge auszusagen. Von der Pflicht zur Aussage gibt es allerdings Ausnahmen, z. B. wenn Sie mit dem Angeklagten oder einer Partei eng verwandt sind. Die Ausnahmefälle sind gesetzlich geregelt. Sie werden vor der Aussage grundsätzlich durch das Gericht aufgeklärt, ob Sie die Aussage verweigern dürfen. Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, gilt dasselbe wie bei einem Nichterscheinen des Zeugen: Ihm werden die durch die Verweigerung verursachten Kosten auferlegt und ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt. Auch Haft kann zur Erzwingung der Aussage angeordnet werden.

Ist der Zeuge in einem Strafverfahren Verletzter oder Geschädigter, ergeben sich für ihn unter Umständen weitergehende Rechte.

Werde ich vereidigt?

Die Vereidigung eines Zeugen ist heute weder im Zivil- noch im Strafprozess der Regelfall. Sie kann aber nach Ermessen des Gerichts dann angeordnet werden, wenn es zur Heibeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage oder wegen der Bedeutung der Aussage notwendig ist.

Wird die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden den Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen sie ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Ferner kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden.

Wie soll ich als Zeuge aussagen?

Als Zeuge sollen Sie zu einem tatsächlichen Geschehen aussagen, das Sie selbst erlebt oder von dem Sie durch andere erfahren haben.

Schildern Sie dem Gericht genau, was Sie noch wissen. Wenn Sie etwas nicht mehr genau wissen, sagen Sie dies bitte. Machen Sie auch deutlich, ob Sie das Geschilderte selbst erlebt haben, von anderen gehört haben oder nur vermuten. Für das Gericht ist wichtig, was Sie selbst tatsächlich wahrgenommen, also gehört, gesehen oder sonst erlebt haben - die Schlussfolgerungen hieraus ziehen der oder die Richter selbst.

Bitte bereiten Sie sich auf Ihre Zeugenaussage vor, indem Sie Ihre eigenen Unterlagen, wie z. B. Schreiben oder Rechnungen zu Rate ziehen. Bringen Sie die Unterlagen auf jeden Fall zum Termin mit. Die Vorbereitung umfasst selbstverständlich nicht, dass Sie mit den Parteien, dem Angeklagten, dem Nebenkläger oder anderen Zeugen Kontakt aufnehmen oder sich gar absprechen.

Die Aussage eines Zeugen muss wahrheitsgemäß erfolgen. Dies bedeutet, dass Sie als Zeuge alles so schildern müssen, wie Sie es erlebt haben. Sie dürfen nichts weglassen und nichts hinzufügen. Bitte beachten Sie, dass auch kleine Details, die Sie vielleicht selbst für unwichtig halten, für die rechtliche Bewertung des Falles wesentlich sein können. Über die Wahrheitspflicht werden Sie vor Ihrer Aussage belehrt. Die Wahrheitspflicht gilt auch, wenn Sie ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht haben, aber trotzdem aussagen. Von der Wahrheitspflicht werden auch Ihre Angaben zur Person, also ihr Name, das Alter, Beruf und Wohnort, erfasst.

Weil es von der Aussage eines Zeugen entscheidend abhängen kann, ob das vom Gericht gefällte Urteil richtig ist, werden Falschaussagen erheblich bestraft. Zu Falschaussagen gehören dabei auch unvollständige Aussagen.

Für eine vorsätzliche eidliche Falschaussage, den Meineid, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vor. Wenn ein Zeuge seine Aussage nicht mit der erforderlichen Sorgfalt macht und vereidigt wird, muss er ebenfalls mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Sie unterliegen aber auch der Wahrheitspflicht, wenn Sie nicht schwören müssen: Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren wird bestraft, wer nicht vereidigt wird und vorsätzlich die Unwahrheit sagt.

Über die Folgen einer Falschaussage werden Sie vom Gericht zu Beginn Ihrer Vernehmung belehrt. Diese Belehrung erfolgt aber nicht, weil das Gericht Ihnen misstraut oder davon ausgeht, dass Sie die Unwahrheit sagen werden. Vielmehr ist es von Gesetzes wegen verpflichtet, Sie auf die Strafbarkeit einer Falschaussage hinzuweisen, weil so mögliche Falschaussagen verhindert werden sollen.

Welche Rechte habe ich als Zeuge?

Das Gericht ist den Zeugen gegenüber zur Fürsorge verpflichtet. Daher gibt es in solchen Fällen, in denen der Zeuge durch eine wahrheitsgemäße Aussage in eine Lebens- oder Leibesgefahr geraten könnte, entsprechende Zeugenschutzprogramme.

Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem Zeugen, der durch eine Straftat verletzt wurde, kann auf seinen Antrag hin bei der Vernehmung die Anwesenheit einer Vertrauensperson gestattet werden. Denjenigen Zeugen, die ihre Rechte bei einer Vernehmung in Strafverfahren nicht selbst wahrnehmen können, kann das Gericht auch einen anwaltlichen Beistand beiordnen.

Jeder vom Gericht geladene Zeuge hat einen Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ein entsprechender Antrag gestellt wird oder wenn Zeugen auf Entschädigung verzichten.

  • Verdienstausfall, Entschädigung für Zeitversäumnis und Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung:
  • Ihren Verdienstausfall erhalten Sie bis zur Höchstgrenze von 21 Euro pro Stunde der versäumten Arbeitszeit.

Tritt kein Verdienstausfall ein, erhalten Sie die nach dem geringsten Satz bemessene Zeitentschädigung von 3,50 Euro pro Stunde.

Sind Sie nicht erwerbstätig und führen Sie einen Haushalt für mehrere Personen, erhalten Sie grundsätzlich 14 Euro je Stunde. Das gilt auch, wenn Sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb Ihrer üblichen Arbeitszeit aussagen sollen.

Die Entschädigung wird für die gesamte Dauer Ihrer Aussage einschließlich der notwendigen Reise- und Wartezeit bemessen, jedoch nicht für mehr als 10 Stunden am Tag.

Auslagen:
Auslagen werden nur erstattet, wenn sie durch Belege nachgewiesen sind (z.B. Fahrkarten der benutzten öffentlichen Verkehrsmittel, Quittung über die Betreuung von Kleinkindern). Nutzen Sie bitte alle Fahrpreisermäßigungen aus.

Wenn Sie die Reise von einem anderen Ort antreten müssen als dem Ort, unter dem Sie geladen worden sind, oder wenn Sie bis zum Terminstag unter Ihrer Ladungsanschrift nicht erreichbar sind, teilen Sie dies oder eine evtl. anderweitige Adresse bitte umgehend dem Gericht mit. Sonst können Ihnen entstehende Mehrkosten nicht erstattet werden.

Benutzen Sie ein Kraftfahrzeug, erhalten Sie für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs EUR 0,25 sowie entstandene Auslagen wie Parkgebühren.

Auf Antrag wird unter bestimmten Voraussetzungen für zu erwartende erhebliche Fahrtkosten ein angemessener Vorschuss gezahlt. Bitte wenden Sie sich auch dann, wenn Sie mit der Finanzierung der Fahrkarten Schwierigkeiten haben, rechtzeitig an das ladende Gericht.

Nähere Einzelheiten stehen in Ihrer Ladung. Haben Sie Fragen, können Sie sich jederzeit an das Gericht wenden, das Sie geladen hat. Die Telefonnummer steht auf Ihrer Ladung.

Vielen Dank, dass Sie als Zeuge aussagen und so dazu beitragen, dass das Gericht ein richtiges Urteil sprechen kann!

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