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Allgemeine Hinweise für die Übersendung von Schriftstücken in Zivilsachen und Familiensachen


Bitte achten Sie darauf, dass Schriftsätze und Anlagen grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung bei Gericht einzureichen sind. Andernfalls müssen seitens des Amtsgerichts kostenpflichtige Kopien erstellt werden.


Gemäß § 28 Abs. 1 GKG i. V. m. KV Nr. 9000 werden Schreibauslagen für die ersten 50 Seiten in Höhe von 0,50 EUR je Seite erhoben, für jede weitere Seite 0,15 EUR.


Das Einreichen von Schriftstücken an das Gericht vorab per Telefax verursacht dem Amtsgericht Papier- und Tonerkosten und zusätzlichen Arbeitsaufwand, der zu Verzögerungen führen kann.


Die Übersendung von Schriftstücken "vorab per Fax" ist immer dann sinnvoll, wenn es zur Wahrung Ihrer Rechte erforderlich ist.


Wir sind Ihnen deshalb sehr dankbar, wenn Schriftsätze nur dann zusätzlich vorab per Fax eingereicht werden, wenn dies zur Wahrung einer Frist erforderlich ist.


Anlagen sind in diesem Fall entbehrlich, da diese dem Originalschriftsatz beigefügt sind.


Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass für per Fax eingereichte Mehrfertigungen (sogenannte Fax - Kopien) Schreibauslagen für die ersten 50 Seiten in Höhe von 0,50 EUR je Seite erhoben werden, für jede weitere Seite 0,15 EUR.
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